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Höchstrichterliches Urteil zur Russlanddeportation

Das Gebäude in Bukarest: "Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie" (Quelle: www.scj.ro)

Der Oberste Gerichtshof Rumäniens hat am 12. November 2012 ein Urteil gefällt, wonach sowohl Kriegsgefangenschaft als auch die Deportation von Zivilpersonen zur Zwangsarbeit in die ehemalige Sowjetunion auf Grund des Kriteriums deutscher Volkszugehörigkeit keine Verwaltungsmaßnahme mit politischem Charakter im Sinne des Gesetzes 221/2009 ist. Dieses sieht Entschädigungen im Falle von politischen Verurteilungen und Verwaltungsmaßnahmen mit politischem Charakter vor, die in der Zeitspanne 6. März 1945 bis 22. Dezember 1989 vorgenommen wurden.

Nach uneinheitlicher Rechtsprechung rumänischer Gerichte zur Frage der Entschädigung deutscher Zivilpersonen, die 1945 zur Zwangsarbeit in die ehemalige UdSSR verschleppt wurden, hatte die Generalstaatsanwaltschaft einen „Rekurs im Interesse des Gesetzes“ eingelegt und sich für eine enge Auslegung des genannten Zeitrahmens ausgesprochen. Demnach würden weder Kriegsgefangenschaft noch Russlanddeportation unter die Bestimmungen des Gesetzes 221/2009 fallen. Diesem Rekurs hat die oberste Gerichtsinstanz stattgegeben. Das im Amtsblatt Nr. 837 vom 12. Dezember 2012 veröffentlichte Urteil ist für die Gerichte bindend, soweit es die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes 221/2009 betrifft.

Laut Begründung des Obersten Gerichts seien Kriegsgefangenschaft und Russlanddeportation Maßnahmen gewesen, die zum einen vor der Etablierung des kommunistischen Regimes am 6. März 1945 und zum anderen nicht von den Organen der Polizei oder Securitate ergriffen wurden. Diese Maßnahmen seien eine Folge des Zweiten Weltkrieges und von der sowjetischen Besatzungsmacht getroffen worden. Der rumänische Staat habe lediglich bei der Auswahl der zu deportierenden Personen mitgewirkt. Auch wären Kriegsgefangene und Russlanddeportierte (sofern diese im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft waren, Anm. d. Red.) bereits durch das Dekret 118/1990 entschädigt worden, so dass eine weitere Entschädigung nicht Absicht des Gesetzes 221/2009 gewesen sein kann. Mit dieser Entscheidung hat die Wiedergutmachung für Russlanddeportierte einen herben Rückschlag erlitten.