Da sich in letzter Zeit einige Änderungen in rechtlicher Hinsicht mit Bezug zu Rumänien ergeben haben, informieren wir wie folgt:
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuerst sei erneut auf Grundsätzliches hingewiesen: Bei Rentenverfahren, die auf Versicherungszeiten in mehreren Ländern (z.B. in Deutschland und in Rumänien) aufbauen, ist europäisches Sozialrecht zu beachten. Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt, dass bei Versicherungszeiten in mehreren Staaten der EU ein Rentenantrag im Wohnsitzstaat als Rentenantrag in jedem anderen EU-Staat gilt, in welchem auch Versicherungszeiten vorliegen (Antragsgleichstellung). Ein Antrag in Deutschland gilt bei Zeiten in Rumänien automatisch auch als Antrag auf Rente aus Rumänien. Wichtig ist aber zu beachten, dass für die selben Zeiten nicht aus beiden Staaten Renten gezahlt werden dürfen. Es besteht die Verpflichtung, der Rentenbehörde jede Rentenzahlung aus Rumänien anzuzeigen, was dann zur Kürzung der deutschen Rente um den in Rumänien festgestellten Betrag führt (§ 31 FRG). Wichtig: Nicht unter diese Vorschriften fallen monatliche Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 für politische Verfolgung.
Abhilfemöglichkeit: Um die Verfahrenskomplikationen zu vermeiden, kann auf die Rente aus Rumänien verzichtet werden. Das geht bei Altersrenten bereits im Antragsverfahren durch eine Aufschuberklärung, die der deutschen Rentenbehörde gegenüber erklärt werden kann, bevor die Antragstellung nach Rumänien gemeldet wird. Nachher (also, wenn ein Verfahren dort schon läuft oder gar ein Bescheid in Rumänien erlassen worden ist), kann ein Verzichtsverfahren (cerere de suspendare) durchgeführt werden.
Einbeziehung in die rumänische Krankenversicherung
Nach rumänischem Recht ist bei Personen mit Wohnsitz in Rumänien von jeder Zahlung einer Sozialversicherungsrente (pensie) ein Anteil von 10% als Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten. Rumänien wendet diese innerstaatliche Regelung aber bei jeder Rentenzahlung an, selbst wenn diese ins Ausland erfolgt. Deswegen müssen Bezieher rumänischer Renten mit Wohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Befreiung (cererede exceptare) stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt (unter Verstoß gegen EU-Recht) eine Kürzung um 10%. Wenn Betroffene mangels Ausnahmeantrag nur die reduzierte Rente aus Rumänien beziehen und dieses der deutschen Rentenbehörde nicht mitteilen, erfolgt sogar eine Kürzung der deutschen Rente um den vollen (ungekürzten) Betrag. Es wird also dringend empfohlen, den Befreiungsantrag zu stellen, wenn nicht zur Vermeidung einer Kürzung der deutschen Rente sowieso auf die Zahlung aus Rumänien verzichtet wird (vgl. Punkt Abhilfemöglichkeit).
Lebensbescheinigung im März und im September
Bezieher von Zahlungen durch rumänische Rentenbehörden sind verpflichtet, alle 6 Monate, jeweils im März und im September eines Jahres, von sich aus eine Lebensbescheinigung an die Stelle zu senden, von welcher die Zahlung kommt. Die Lebensbescheinigung kann per Post oder E-Mail übermittelt werden, muss genau ausgefüllt und bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt durch Meldeämter, Sozialbehörden, Rechtsanwälte, Ärzte oder Geschäftsstellen des Verbandes. Zum Verfahren wurde mehrfach berichtet (vgl. BP Nr. 15, 19, 20 vom 5. August, bzw. 5. und 20. Oktober 2024). Darauf wird Bezug genommen.
Entschädigung für politische Verfolgung (Deportation usw.)
Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Bărăgan-Steppe, politische Verhaftung, Zwangswohnsitzverfügung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch die Gesetze 130/2020 sowie 232/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet (vgl. Artikel BP 2020 bis 2024). Trotz unterschiedlicher Gerüchte ist die Zahlung dieser Entschädigung an Betroffene sowie an Kinder und Witwen/Witwer von Betroffenen nach deren Ableben nicht ausgesetzt worden. Zahlungen erfolgen zuverlässig nach Durchführung des Antragsverfahrens (Verfahren bei der Entschädigungsbehörde AJPIS sowie der Rentenkasse CJP als Auszahlungsbehörde) in Euro auf das Konto der Berechtigten in Deutschland. Antragstellung von Betroffenen und nach deren Ableben von deren Kindern und Ehepartner sind nach wie vor möglich. Eine Antragstellung sollte nicht hinausgeschoben werden, weil Leistungen erst ab Antragstellung nach Deutschland überwiesen werden. Diese Leistungen sind steuerfrei und werden auf keine andere Sozialleistung angerechnet.
Kein Abzug des 10%-Beitrages, Erstattung einbehaltener Beträge auf Antrag
Rumänien hat die Praxis eines 10%-Abzuges von den Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 als Beitrag zur Krankenversicherung aufgegeben und zahlt diese monatlichen Entschädigungen erneut ohne Kürzung. Ein Antrag dafür ist – anders als bei Renten aus der rumänischen Rentenversicherung – NICHT mehr erforderlich. Wurden in der Vergangenheit gekürzte Entschädigungen gezahlt, können Betroffene eine Nachzahlung der vorenthaltenen Beträge beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, von welcher die Leistung erfolgt. Informationen und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im deutsch-rumänischen Renten- und Entschädigungsrecht.
Neue Verfahrensweise bei Entschädigungen mit Zahlungstiteln der ANRP
Die rumänische Entschädigungsbehörde hat nach Aussetzung der Auszahlung festgestellter Entschädigungen für Enteignungen (durch Entschädigungsentscheidung – Decizie de compensare) auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben in diesem Jahr die Auszahlung erneut aufgenommen. Es gibt allerdings Verfahrensänderungen, die zu beachten sind. Wenn vorher nach Erlass der Entschädigungsentscheidung und Stellung des erforderlichen Umwandlungsantrags der Entschädigungspunkte in Geld (cerere de valorificare a punctelor în numerar) eine Entschädigung in fünf Jahrestranchen erfolgte, wurde die Entschädigung nun auf sieben Jahrestranchen ausgedehnt. Betroffene erhalten wie vorher im Jahresabstand Zahlungstitel (Titlu de plată), die jeweils 1/7 der Entschädigungssumme ausweisen. Haben Betroffene vorher bereits Titel (mit jeweils 1/5) erhalten, wird nach aktueller Verfahrensweise nur noch der noch nicht auszahlte Rest so aufgeteilt, dass insgesamt 7 Raten zur Auszahlung kommen.
Beispiel: Person A hatte eine Entschädigung von 100000 Punkten zugesprochen bekommen, die auf Antrag in 100000 RON umgewandelt wurden. In der Vergangenheit hat sie schon dreimal je einen Zahlungstitel zu 1/5 = je 20000 RON bekommen und eingelöst. Offen sind daher noch 40000 RON. Da sie bereits 3 Raten bekommen hat, wird der verbleibende Restbetrag auf die bis zu sieben noch fehlenden 4 Raten aufgeteilt, so dass sie im Jahresabstand noch vier Titel zu je 10000 RON bekommen wird.
Verfahren zur Auszahlung: Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die übermittelten Zahlungstitel (Titlu de plată) keine Bankschecks sind, die bei einer beliebigen Bank eingereicht werden könnten. Es handelt sich um besondere Zahlungstitel, die nur in einem besonderen Verfahren bei der Vertragsbank CEC in Rumänien eingelöst werden können, nachdem das Finanzministerium den im Titel festgesetzten Betrag an die CEC-Bank ausgezahlt hat. Dafür hat das Finanzministerium 175 Tage nach Ausstellung des Zahlungstitels Zeit. Die Auszahlung kann digital auf der Seite des Finanzministeriums überprüft werden. Wenn die Auszahlung vom Finanzministerium an die CEC-Bank erfolgt ist, kann unter Vorlage des Originals des Zahlungstitels bei jeder Filiale der CEC-Bank in Rumänien eine Auszahlung vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt in RON und kann in Euro umgewechselt und nach Deutschland überwiesen werden. Bei Beträgen über 50000 Euro bestehen Meldepflichten bei der deutschen Bundesbank.
Wichtige Hinweise:
Adressenänderung: Die ANRP ist darauf angewiesen, bei Adressenwechsel die aktuelle Anschrift mitgeteilt zu bekommen. Sonst können Zahlungstitel nicht zugestellt werden. Eigene Ermittlungen zu Wohnsitzwechsel stellt die ANRP nicht an. Wenn also ein Zahlungstitel nicht ankommt, sollte schriftlich unter Angabe der korrekten Adresse nachgefragt werden.
Versterben von Berechtigten vor Auszahlung der letzten Rate: Stirbt ein Berechtigter, bevor die gesamte Entschädigung ausgezahlt werden könnte, so können die Erben unter Vorlage eines Erbscheines die Umschreibung der restlichen Entschädigung auf die Erben beantragen. Geht ein Zahlungstitel noch auf die Namen der verstorbenen Berechtigten zu, können die Erben diesen unter Vorlage eines Erbscheines (mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) bei der CEC-Bank ohne Umschreibung noch zur Auszahlung bringen.









