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Übermittlung aktueller Lebensbescheinigungen bei Zahlungen aus Rumänien im März erneut fällig!

Verzögerungen in der Auszahlung festgestellter Leistungen führen zu viel Verärgerung!

Rumänien hat im September 2024 eine umfassende Reform des dortigen Rentenrechtes beschlossen (Gesetz 360/2023), vgl. BP Nr. 15 vom 5. August 2024) Das neue Recht hat nicht nur die Behörden der Sozialsysteme in Rumänien vor ganz erhebliche Herausforderungen gestellt, sondern führt auch für Bezieher des Systems – ganz gleich ob Rentenbezieher oder Berechtigte auf Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 - wichtige neue Verpflichtungen ein.

Seit September 2024 müssen Leistungsbezieher alle sechs Monate (im März und im September eines jeden Jahres) von sich aus eine aktuelle Lebensbescheinigung auch ohne gesonderte Aufforderung einreichen. Diese kann auch von den Kreis- und Landesgruppen der landsmannschaftlichen Verbände auf dem dafür vorgesehenen offiziellen Formular bestätigt werden (vgl. ausführlich BP Nr. 19, S. 7 vom 5. Oktober 2024). Die ordnungsgemäß ausgefüllte und bestätigte Lebensbescheinigung kann per Post oder auch E-Mail an die Stelle eingereicht werden, woher die Zahlung kommt. Wichtig ist hierbei, dass unbedingt das Aktenzeichen der Leistung angegeben werden muss, für welche die Lebensbescheinigung gelten soll (Teil A Ziffer 2.2 des Vordruckes). Das ist die Nr. und das Aktenzeichen der Decizie von der Casa de Pensii, mit welcher der Betrag mitgeteilt wurde. Wird dieses unterlassen, kommt es inzwischen leider häufig vor, dass die rumänischen Behörden die Lebensbescheinigung NICHT einer Akte zuordnen und Zahlungen daher trotz Übermittlung einer Lebensbescheinigung einstellen, wenn diese mangels Angabe des Aktenzeichens nicht zugeordnet werden kann.

Erhebliche Auszahlungsverzögerungen nach Feststellung der Leistungen durch die Zahlstellen (Casa Judeteana de Pensii CJP).

Die Rechtsänderungen im September 2024 haben die Behörden in Rumänien nicht nur vor umfangreiche Zusatzaufgaben gestellt (alle Rentenbescheide mussten neu berechnet und erstellt werden), sondern auch technische Hürden zur Anweisung von Zahlungen hervorgerufen. Auf Grund einer Vielzahl von Beschwerden betroffener Personen, die zum Teil seit Mitte 2024 auf die Auszahlung festgestellter Leistungen warten, wurde daher die zentrale Rentenbehörde CNPP auf Grund der geschlossenen Kooperationsvereinbarungen (vgl. BP Nr. 20 vom 20. Oktober 2024) um Stellungnahme gebeten. In einer unlängst zugegangenen Antwort wurde auf die Umsetzungsschwierigkeiten mit dem neuen Recht und den neuen technischen Herausforderungen hingewiesen und gleichzeitig zugesichert, dass mit Nachdruck an einer Lösung gearbeitet werde. Betroffenen können auch sicher sein, dass die Leistungen umfassend und rückwirkend nachgezahlt werden, sobald die Lösung der entstandenen Herausforderungen erfolgt sei. Betroffenen wird daher empfohlen, noch wenige Wochen zu warten und erst dann bei weiterem Ausbleiben von Zahlungen schriftliche Mahnungen an die Behörde einzureichen, die den Leistungsbescheid erlassen, aber noch nicht umgesetzt hat.

Dr. Bernd Fabritius
Rechtsanwalt, München