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Neue rumänische Rentenbescheide: Unterstützung bei der Erstellung der Lebensbescheinigungen durch die Geschäftsstellen des Verbandes

Rumänien hat im letzten Jahr eine umfassende Reform des dortigen Rentenrechtes beschlossen, festgehalten im Gesetz 360/2023. Neben einigen Verfahrensänderungen (Verfahren zur Lebensbescheinigung für Leistungsbezieher (vgl. BP vom 5. August und 15. September 2024) wurde auch die Formel zur Rentenberechnung grundlegend geändert und eine stärkere Beitragsbezogenheit eingeführt. Damit ist der rumänische Gesetzgeber einer Forderung der Europäischen Union nachgekommen. Folge dieser Änderung ist, dass nun jeder Bezieher einer Rente aus Rumänien einen neuen Berechnungsbescheid bekommt (Decizie Nr. xxx privind aplicarea prevederilor art. 144 din Legea 360/2023).

In den allermeisten Fällen ist in dem neuen Bescheid keine Änderung der Rentenhöhe festzustellen, weil das rumänische Gesetz für die Fälle, in welchen die neue Rentenformel zu einer Minderung führen würde, einen Besitzschutz für den bisherigen Rentenbetrag geregelt hat, der so greift, bis die Rentenhöhe durch die jährlichen Anpassungen den regulären neuen Wert erreicht hat (Art 144 Abs. 6 Ges. 360/2023). Fällt die Rente durch die neue Berechnungsformel allerdings höher aus, wird der höhere Betrag gezahlt (Art. 144 Abs. 5 Ges. 360/2023). Dieses muss dann der deutschen Rentenbehörde mitgeteilt werden, weil sich dadurch auch die Anrechnung der Rente aus Rumänien auf die deutsche Rente gem. § 31 FRG ändert.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, die Zahlung der Rente aus Rumänien aufzuschieben (Art. 50 VO -EG- 883/2004) oder, wenn diese bereits bezogen wird, durch ein Suspendierungsverfahren bei der rumänischen Rentenbehörde darauf für die Zukunft zu verzichten. Dann wird der Rentenbezug aus Rumänien eingestellt und die Rente in Deutschland nach Übermittlung der Einstellungsmitteilung an die Rentenbehörde in Deutschland in voller Höhe (ohne Abzug nach § 31 FRG) ausgezahlt. Dadurch kann man den regelmäßigen Schriftwechsel mit rumänischen Behörden und auch das neue Verfahren zur Übermittlung einer Lebensbescheinigung aus eigener Initiative alle sechs Monate vermeiden.
Besondere Vorsicht ist bei Einleitung derartiger Suspendierungsverfahren geboten, wenn Betroffene sowohl eine Rente (Pensie) als auch eine Entschädigung für Verfolgung und Deportation (Indemnizatie DL 118/1990) bekommen: Weil diese beiden unterschiedlichen Leistungen von der gleichen Stelle ausgezahlt werden, muss genau darauf geachtet werden, dass Suspendierungserklärungen nur die Rente betreffen sollen und keinesfalls die Entschädigung.

Für die seit September 2024 alle sechs Monate (im März und im September eines jeden Jahres) erforderliche Übermittlung einer Lebensbescheinigung durch jeden Leistungsbezieher nach Rumänien konnte auf Initiative und nach Gesprächen des Präsidenten des Bundes der Vertriebenen Dr. Bernd Fabritius,mit der rumänischen Rentenbehörde in Bukarest, nach Absprache mit den Bundesvorsitzenden der rumäniendeutschen Landsmannschaften Rainer Lehni, Peter-Dietmar Leber und Thomas Erös, eine Erleichterung vereinbart werden: Die erforderliche Lebensbescheinigung kann nun auch von den Kreis- und Landesgruppen der landsmannschaftlichen Verbände bestätigt werden.

Der landsmannschaftliche Verband kann (und darf) zwar keine ganzen Verfahrenshandlungen für einzelne Leistungsbezieher vornehmen und dafür auch nicht die Haftung übernehmen. Er kann aber vor Ort für seine Mitglieder in Deutschland Hilfe bieten, die nötigen Vordrucke zur Verfügung stellen und die Bescheinigungen abstempeln. Die individuelle Versendung kann er  aber nicht übernehmen, ebensowenig wie das weitere „Verwalten“ des Vorganges übernehmen, wie z.B. die Eingangsbestätigung überwachen, an den Betroffenen weiterleiten usw. Es kommt für die rumänische Behörde zwar nicht darauf an, WER die Versendung vornimmt, sondern DASS die Lebensbescheinigung ankommt. Dennoch bleibt es die Aufgabe der Leistungsbezieher, eine Übermittlung der eigenen Lebensbescheinigung sicherzustellen. Diese kann sowohl per Mail als auch per Post verschickt werden und dabei können auch Familienmitglieder und Bekannte helfen.

Diese neue Hilfemöglichkeit ist eine sehr große Erleichterung für alle Betroffenen: Viel zu oft ist es vorgekommen, dass örtliche Behörden Betroffene bei dem Ansinnen, die nötige Lebensbescheinigung zu bestätigen, aus Unkenntnis einfach weggeschickt haben, mit Argumenten wie:  „Wir stempeln keine ausländischen Papiere ab“, „Gehen Sie zu einem Notar“, „Wir geben Ihnen eine Meldebescheinigung, das muss reichen“. Diuese und viel mehr derartige unzutreffende Informationen gehören leider zum Alltag.

Das hat nun eine Ende, jeder KANN ab sofort mit diesem Anliegen auch zu seinem Verband gehen. Wie hilfreich die neue Lösungsmöglichkeit ist, zeigt sich etwa, wenn eine ältere Person bettlägerig ist und nicht zu einer Behörde gehen kann. Nun aber einfach jemand von seinem Kreisverband vorbeikommen und sich nicht nur nach dem Befinden erkundigen, sondern auch die Sache mit der Lebensbescheinigung erledigen. Personen, die noch nicht Mitglied eines landsmannschaftlichen Verbandes sind, können jederzeit Mitglied werden und diese Hilfestellung dann in Anspruch nehmen.

Der erste Teil der Bescheinigung muss von den Betroffenen oder einer Hilfsperson mit diesen ausgefüllt werden. Die Daten, die in die Bescheinigung einzutragen sind, finden sich in der „Decizie“, die jeder bekommen hat. Das ist nötig, damit die Behörde in Rumänien die Lebensbescheinigung auch richtig zuordnen kann. Die Vertreter des landsmannschaftlichen Verbandes können bei Vorlage der „Decizie“ hier Hilfe leisten und danach bei Vorlage eines Ausweises der Betroffenen und der Unterzeichnung durch diesen nun auch die nötige Bestätigung in Teil B der Bescheinigung vornehmen. Danach kann die Lebensbescheinigung nach Rumänien an die richtige Behörde übermittelt werden. Das ist genau die Behörde, welche die „Decizie“ erlassen hat, die Adresse ergibt sich aus der „Decizie“ selbst.