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Entschädigungsgesetz: Weitere Infos zur Antragstellung

Wie bereits berichtet, ist das Entschädigungsgesetz 211/2013 für während der kommunistischen Diktatur in Rumänien politisch verfolgte rumänische Staatsbürger, die nicht mehr im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft sind, in Kraft getreten. Zu diesem Personenkreis gehören laut Gesetz auch die ehemaligen Russland- und Bărăgan-Deportierten, aber auch ehemalige politische Häftlinge in der Zeit von März 1945 bis Dezember 1989. Das Gesetz sieht Entschädigungsleistungen für Betroffene und deren Witwen oder Witwer vor, sofern diese nicht wiederverheiratet sind. Die Entschädigung liegt bei 200 Lei (ca. 50 Euro) im Monat für jedes Jahr der politischen Verfolgung.

Anträge auf Entschädigung können nur persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei den zuständigen Kreissozialbehörden gestellt werden, deren Wirkungsbereich sich auf den letzten Wohnsitz des Betroffenen erstreckt. Deren Anschriften lauten: Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie Socială Timiş, str. Florimund de Mercy nr. 2, cod 300085, Timişoara; Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie Socială Arad, str. Gh. Lazăr nr. 20, cod 310126, Arad;  Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie Socială Caraş-Severin, str. Traian Lalescu nr. 27, cod 320050, Reşiţa. Die entsprechenden Behörden haben mittlerweile Merkblätter herausgegeben, wo genau festgelegt ist, welche Unterlagen Betroffene bei der Antragstellung benötigen. Die Blätter können bei Bedarf bei der Bundesgeschäftsstelle unserer Landsmannschaft angefordert werden.

Zu beachten ist, dass Betroffene den Antrag persönlich (was bei vielen bereits betagten Landsleuten nicht mehr möglich sein wird) oder durch einen Bevollmächtigten stellen müssen. Neben dem Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunde, Personalausweis, ggf. Heirats- und Sterbeurkunde. Alle Unterlagen müssen in rumänischer Sprache vorgelegt werden. Dort wo es Abweichungen bei der Namensschreibung gibt, wo der Name der politisch verfolgten Person nicht mehr mit dem heutigen Namen übereinstimmt (z.B. wegen Heirat) müssen die Änderungen durch Urkunden nachvollziehbar gemacht werden. Auch diese Urkunden müssen mittels beglaubigter Übersetzung in rumänischer Sprache vorgelegt werden.

Nachweise der politischen Verfolgung müssen ebenfalls in rumänischer Sprache vorgelegt werden. Diese waren z. B. in Arbeitsbüchern vermerkt oder sie können durch Bescheinigungen erbracht werden. So war kürzlich Herr A. S. in seinem ehemaligen Deportationsort im Bărăgan und hat dort im Rathaus problemlos und schnell eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Nachweise über die Verschleppung zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion können auch durch zwei Zeugenaussagen (übersetzt und beglaubigt) erbracht werden, wobei die Zeugen dann auch nachweisen müssen, dass sie verschleppt waren.

Dem Antrag beiliegen muss auch eine Lebensbescheinigung (certificat de viaţă), bestätigt und eigene Unterschrift beglaubigt vom Rathaus des Wohnortes in Deutschland, und eine Zahlungserklärung mit IBAN und BIC für die Überweisung des Entschädigungsbetrages auf ein Konto in Deutschland.

Einige Anwaltskanzleien im Banat und in Deutschland haben sich auf diese Betätigungsfelder spezialisiert und sind in der Lage, mittels Vollmachten das gesamte Antragsverfahren und die fällige Korrespondenz mit den rumänischen Behörden durchzuführen. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie im Anzeigenteil der „Banater Post“, aber auch auf Anfrage in unserer Bundesgeschäftsstelle.