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Auch Kinder können nun Anträge stellen

Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius

Rumänien weitet Entschädigungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf Nachkommen aus. Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung der Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische
Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedlung – wird auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des
Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganţ, als Gesetz
130/15.7.2020 verabschiedet, inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 vom 15.
Juli 2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz werden die seit 1990 (Dekret-Gesetz 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz 211/2013) auch auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind (zum Beispiel Russlanddeportierte, Bărăganverschleppte, Menschen mit Zwangswohnsitz etc.) nun auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet. Damit erfüllt Rumänien eine alte Forderung auch des Verbandes
der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und der Landsmannschaft der Banater Schwaben, die stets auf die Betroffenheit und das Leiden der Kinder von Deportierten hingewiesen und eine Einbeziehung
in Entschädigungsleistungen gefordert hatten. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in Euro auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt und darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden.

Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze der Leistungsnorm Art. 5 Dekret-Gesetz 118/1990 um weitere fünf Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt werden.

a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von pauschal monatlich 500 RON (ca. 105 Euro) für Kinder, deren
Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind.

b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche Entschädigung bekommen, wie die verfolgten Eltern.

c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch
auf 50 Prozent der Entschädigung haben, die den verfolgten Eltern zugestanden hat.

Besteht Anspruch auf unterschiedliche Entschädigungen nach den genannten Absätzen (zum Beispiel
nach beiden Elternteilen), werden diese nicht summiert (zusammen gezahlt), sondern es wird die höhere der möglichen Entschädigungen geleistet. Anspruchsberechtigt sind alle noch lebenden Kinder. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch, der jeweils individuell von jedem Kind beantragt werden kann.

Das Antragsverfahren entspricht dem zweistufigen Verfahren, welches auch für die Betroffenen gilt:

Erste Stufe: Ab sofort können Anträge auf Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi şi Inspecţie, AJPIS) im Kreis (Judeţ) des letzten Wohnsitzes in Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind die gleichen Unterlagen, die auch der Betroffene vorlegen musste (Nachweise über die Verfolgungsmaßnahme, Personenstandsurkunden
zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie). Haben Eltern bereits eine Feststellung der eigenen Verfolgung erwirkt, kann eine Kopie von deren Entscheidung (Decizie AJPIS) vorgelegt werden. Auf Grund dieses Verfahrens wird die Berechtigung zur Entschädigung durch eine „Decizie“ festgestellt. Wenn diese „Decizie“ zugestellt worden ist, sollte diese auf Richtigkeit geprüft werden (zum Beispiel ob der Zeitraum zutreffend berücksichtigt oder zwischen „Verbringung“ = strămutare oder „Zwangswohnsitz“= domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere Höhe der Leistung
wichtig ist).

Zweite Stufe: Wenn die AJPIS die beantragte Feststellung der Berechtigung erfolgreich abgeschlossen und eine „Decizie“ zugestellt hat, kann die Zahlung der Entschädigung bei der zuständigen Auszahlungsbehörde (Casa Judeţeană de Pensii) beantragt werden. Vorzulegen sind bei diesem Antrag das Original der „Decizie“ der AJPIS sowie weitere Unterlagen (Nachweise der Verschleppung, Personenstandsurkunden zum Nachweis der Abstammung, Ausweiskopie, Lebensbescheinigung und Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für grenzüberschreitende Leistungen).

Anwendungsvorschriften sind in Rumänien in Vorbereitung, eine entsprechende weitere Information erfolgt an dieser Stelle, sobald diese veröffentlicht wurden. Betroffenen wird empfohlen, Anträge möglichst genau und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu stellen, damit Rückfragen oder Bearbeitungshemmnisse in Rumänien weitestgehend vermieden werden. Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen im grenzüberschreitenden Entschädigungsrecht und nach Möglichkeit
im rumänischen Entschädigungsrecht, die auch alle erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen
können.

Dr. Bernd Fabritius