In unserer Bundesgeschäftsstelle gehen vermehrt Anfragen von Mitgliedern ein, die vom rumänischen Rentenamt einen Rentenbescheid für ihre in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre erhalten haben.
Hierzu einige Informationen: Das Fremdrentengesetz ist 1952 in Kraft getreten und hat als Leitprinzip die Eingliederung der volksdeutschen Vertriebenen, Aus- und Spätaussiedler. Auf unsere Landsleute übertragen: Anerkannte Aus- und Spätaussiedler aus Rumänien erhalten für die in Rumänien zurückgelegten Arbeitsjahre eine Rente nach dem Fremdrentengesetz, das heißt, die in Rumänien zurückgelegte Erwerbsbiografie wird mit Hilfe von Tabellenwerten in das deutsche Rentensystem übertragen. Mit Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 wurden diese um 40 Prozent gekürzt. Darüber hinaus werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen wurden, nur zu fünf Sechsteln angesetzt. Abhilfe schaffen hier detaillierte Bescheinigungen des ehemaligen rumänischen Arbeitgebers über Beschäftigungs-, Urlaubsund Krankheitstage. Die Altersrente in Deutschland basiert somit für viele unserer Landsleute aus Anwartschaften, die in Deutschland und in Rumänien entstanden sind.
Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union 2007 ist eine neue Situation eingetreten. Es wird
nämlich geprüft, ob ein EU-Bürger auch in einem anderen EU-Staat Rentenversicherungszeiten aufweist; der jeweilige EU-Staat zahlt diese Rente dann auch aus, unabhängig davon, wo der EU-Bürger jetzt seinen Wohnsitz hat. Manche unserer Mitglieder füllen dieses Formblatt – wissentlich oder unwissentlich – auch aus und erhalten dann eine „Decizie de pensie“ für die Zeiten in Rumänien. Die Rente wird auf jedes Konto in Deutschland überwiesen, einmal im Jahr muss eine Lebensbescheinigung
an die rumänische Rentenversicherung geschickt werden. Um diesen Betrag wird dann die in Deutschland erhaltene Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) gekürzt. Unter bestimmten Umständen können Landsleute auf diese Weise sogar eine höhere Rente erzielen, zum Beispiel wenn in Rumänien mehr Zeiten für die Rente berücksichtigt werden als nach dem Fremdrentengesetz in Deutschland. Dieser Betrag wird dann nicht mit der Rente aus Deutschland verrechnet.
Es gibt aber auch Landsleute, die das nicht so handhaben und den aktuellen rechtlichen Rahmen dahingehend ausschöpfen, dass sie mit dem Einreichen des Rentenantrags bei der Deutschen Rentenversicherung auch einen Aufschub der Feststellung der Leistung aus Rumänien auf unbestimmte
Zeit beantragen. Wenn diese „Aufschuberklärung“ mit dem Rentenantrag mit eingereicht wird, so erhält der Rentner seine Rente (Kombination aus „normaler“ Altersrente in Deutschland und Fremdrente) von der Deutschen Rentenversicherung. Für Betroffene ist das sicher einfacher, für die Deutsche Rentenversicherung aber dahingehend ein Problem, dass so erhebliche Mittel von
ihr aufgebracht werden müssen, für die nach EU-Recht eigentlich die rumänische Rentenversicherung aufkommen würde.
Sollte trotz der Aufschuberklärung eine „Decizie de pensie“ von der rumänischen Rentenversicherung bei Betroffenen eingehen – auch solche Fälle gab es bereits –, so ist sowohl der rumänischen Rentenversicherung als auch der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, dass eine Rente aus Rumänien nicht erwünscht sei und man den Bezug der Rente aus Deutschland wünsche. Wenn von der rumänischen Rentenversicherung dann der entsprechende Bescheid („Decizie de suspendare“) eingeht, ist dieser der Deutschen Rentenversicherung zu schicken. Entsprechende Formulierungsvorschläge können in unserer Bundesgeschäftsstelle angefordert werden, sie dienen aber lediglich der Erstinformation. Ohne Kenntnis der jeweiligen Aktenlage kann keine verbindliche Auskunft erfolgen. Eine Rechtsberatung selbst ist in solchen Fällen in Deutschland den Angehörigen der
Berufsgruppen der Rentenberater und Rechtsanwälte vorbehalten, die dann auch dafür haften.
Peter-Dietmar Leber