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Rumäniens Parlament verabschiedet Gesetz 130/2020

Rechtsanwalt Alexandru Cătălin Ghiaţă

In Lenauheim hat sich Rechtsanwalt Alexandru Cătălin Ghiaţă in seiner anwaltlichen Tätigkeit auf die Interessenvertretung von Opfern politischer Verfolgung und Gewalt während des kommunistischen Regimes spezialisiert. So hat er bisher schon zahlreiche Mandanten erfolgreich bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Dekret-Gesetz 118/1990 vertreten und uns auch auf das neue Gesetz 130/2020 aufmerksam gemacht, welches den Kindern von ehemals politisch Verfolgten in Rumänien materielle Entschädigungen zusichert, sofern ihre Eltern nicht mehr leben.

Rechtsanwalt Ghiaţă hat uns den Gesetzestext in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt, der im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird. Rechtsanwalt Ghiaţă kann kontaktiert werden unter der Rufnummer 0040 724 788 558, per E-Mail an catalin_ghiata@yahoo.com oder unter der Postanschrift Cabinet Avocat Ghiață Alexandru Cătălin, 307240 Lenauheim, Nr. 607, Judeţ Timiş, România.

Hinweise zum neuen Gesetz hat auch die Anwaltskanzlei Fabritius zur Verfügung gestellt, die eine jahrelange Expertise auf diesem Gebiet vorweisen kann (Homepage: www.fabritius.de ;Kontakt: Kanzlei Dr. Bernd Fabritius, Zehntfeldstraße 179, D- 81825 München, Tel. 089 / 98 29 06 50, E-Mail
kanzlei@fabritius.de). Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius werden in einem weiteren Beitrag veröffentlicht.

 


 

Der Gesetzestext in vollem Wortlaut in deutscher Übersetzung:

Gesetz Nr. 130 vom 15. Juli 2020 zur Ergänzung des Art. 5 des Dekret-Gesetzes 118/1990 über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur verfolgt sowie jener, die ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind

Das Parlament Rumäniens verabschiedet folgendes Gesetz.

Einziger Artikel. – Beim Art. 5 des Dekret-Gesetzes 118/1990 über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur verfolgt sowie jener, die ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind, wiederveröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, 1. Teil, Nr. 631 vom 23. September 2009, unter Beachtung der späteren Novellierungen und Ergänzungen, werden nach Absatz (4) fünf neue Absätze, die Absätze (5) – (9), folgenden Inhalts eingefügt:

(5) Das Kind eines in Kämpfen mit den kommunistischen Repressionsorganen, während der Bauernrevolten oder der Gefängnishaft Vermissten oder Verstorbenen sowie eines während der widerrechtlichen Internierung in psychiatrische Krankenhäuser, der Deportation, der Zwangsumsiedlung, der Gefangenschaft oder des Zwangsdomizils Verstorbenen hat das Recht auf eine monatliche Entschädigung von 500 Lei.

(6) Das Kind, das zum Zeitpunkt der gegen einen oder beide Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1, Absatz (1) und (2) minderjährig war, wie auch das Kind, das während der gegen einen oder beide Elternteile getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1, Absatz (1) und (2) geboren worden ist, hat das Recht auf eine monatliche Entschädigung in gleicher Höhe wie sie der Elternteil erhalten hat.

(7) Das nach den in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Situationen geborene Kind hat das Recht
auf eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Entschädigung, die der Elternteil erhalten hat.

(8) Das Kind, das sich sowohl in der in Absatz (6) vorgesehenen Situation als auch in einer der in Art.
1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Situationen befand, erhält die höhere Entschädigungssumme.

(9) Bei der Festlegung der in Absatz (6) oder (7) vorgesehenen Entschädigung wird, falls beide Elternteile des Kindes eine monatliche Entschädigung gemäß Art. 4 erhalten haben, die Entschädigung des Elternteils in Betracht gezogen, deren Höhe größer war.

 


 

Anmerkungen:

Art. 1, Absatz (1) legt die Kategorien von Personen fest, die in den Genuss der in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte kommen. Es handelt sich um Personen, die nach dem 6. März 1945 aus politischen Gründen inhaftiert, in psychiatrische Krankenhäuser interniert, unter Zwangsdomizil gestellt oder zwangsumgesiedelt wurden wie auch um jene, die bis zum 31. Dezember 1964 am bewaffneten Widerstand gegen das kommunistische Regime teilgenommen haben. Absatz (2) sieht vor, dass Personen, die nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder von sowjetischer Seite gefangengenommen wurden, diese Rechte ebenfalls zustehen.

Art. 4, worauf weiter oben Bezug genommen wird, legt die Höhe der monatlichen Entschädigung fest. Personen, die aus politischen Gründen inhaftiert, zwangsumgesiedelt, deportiert oder gefangengenommen wurden, erhalten eine monatliche Entschädigung von 700 Lei für jedes Jahr in Gefängnishaft, der Zwangsumsiedlung, Deportation oder Gefangenschaft. Personen, die in psychiatrische Krankenhäuser interniert oder unter Zwangsdomizil gestellt wurden, erhalten eine monatliche Entschädigung von 350 Lei für jedes Jahr der Internierung oder des Zwangsdomizils.

Zum Kreis der Berechtigten zählt auch die Witwe/der Witwer einer in Art. 1, Absatz (1) und (2) vorgesehenen Person. Sie/er erhält eine monatliche Entschädigung von 700 Lei.