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Stiftung für ehemalige politische Häftlinge hilft weiter

Peter Krier

Nach der Umstrukturierung und dem Umzug der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge können anerkannte ehemalige politische Häftlinge weiterhin Hilfen von der Stiftung erhalten. Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (An der Marienkapelle 10, 53179 Bonn) vermittelt Hilfen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Zu den Begünstigten zählen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Zu den Begünstigten gehören auch Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger politischer Häftlinge. Die Stiftung zahlt keine Entschädigung, sie leistet einmalig oder mehrfach Hilfe. Einen Rechtsanspruch auf Hilfe gibt es nicht. Die Stiftung erhält ihre Mittel vom Bundesministerium des Inneren, sie wurden in den letzten Jahren beachtlich reduziert.

Ehemalige Baraganverschleppte, die schon Hilfen in den Vorjahren erhalten haben, sollten dafür einen einfachen Antrag an die Stiftung stellen. Bei einem Erstantrag wird die Stiftung dem Antragsteller ihr mehrseitiges Antragsformular zur Ausfüllung zusenden. Da die Baraganverschleppung als politische Gewahrsam anerkannt ist, können die Antragsteller nach Auskunft der Stiftung, sofern sie ein geringes Einkommen haben und nach der Bewertung der Stiftung Hilfe benötigen, in diesem Jahr eine Hilfe von 350 Euro erhalten. Die Russlandverschleppung wurde bisher leider noch nicht generell als politische Gewahrsam anerkannt. Die Anerkennung der Gewahrsam als politische Haft erfolgt nach § 10 des HHG durch die zuständigen Ausgleichsbehörden der Länder, in Bayern durch die Ausgleichsämter der Regierungsbezirke. Wie das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilt hat, werden die bayerischen Ausgleichs-ämter auch weiterhin Bescheinigungen ausstellen, wenn bei der Prüfung des Antrags politische Haft festgestellt wird. Leider weisen die anderen Bundesländer die Anträge ohne Prüfung ab. Um dies zu verdeutlichen: Die Bescheinigung wird nicht wegen Zwangsarbeit ausgestellt. Deutsche Zwangsarbeiter erhalten bisher weder Entschädigungen noch Hilfen. Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unterstützt Personen, die aus politischen Gründen in Gewahrsam waren. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen der Bundesländer: Bayern sieht die Russlandverschleppung als politischen Gewahrsam. Die Bescheinigung über politischen Gewahrsam kann jedoch nicht direkt beim Ausgleichsamt beantragt werden, nur die leistungserbringende Behörde kann diese anfordern.

Berechtigte aus Bayern sollten demnach einen formlosen Antrag an die Stiftung in Bonn stellen. Stellt die Stiftung fest, dass für den Antragsteller schon eine Bescheinigung vorliegt, kann der Betroffene Hilfe erhalten. Liegt noch keine Bescheinigung vor, beantragt die Stiftung diese beim zuständigen Ausgleichsamt. Erkennt die Stiftung, dass wegen zu hohem Einkommen oder aus sonstigem Grund keine Hilfe geleistet werden kann, erhält der Antragsteller eine Abweisung. Bestehen jedoch Aussichten, dass Hilfe gewährt werden kann, sendet die Stiftung Formanträge, die ausgefüllt und ergänzt durch Einkommensbelege einzureichen sind. Ausgeschlossen von Hilfsmaßnahmen der Stiftung sind Personen, die eine Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) erhalten haben. Bis 1993 konnten ehemalige Russlandverschleppte als sogenannte „Geltungskriegsgefangene“ eine Entschädigung beanspruchen. Diese Entschädigung von maximal 1400 DM erhielten nur Personen, die über den 1. 1. 1947 hinaus verschleppt waren. Da diese Personengruppe als ehemalige Kriegsgefangene eingestuft wurde, steht ihr keine Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz zu. Ehemalige Verschleppte, die keine Entschädigung durch das KgfEG erhalten haben, können durch die Stiftung Unterstützung erfahren. Dies trifft zu bei den Russlandverschleppten, die bis zum 31. 12. 1946 heimgekehrt waren.

Eine weitere Gruppe bilden Personen, die bei ihrer Ankunft in Deutschland einen Antrag auf Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz gestellt haben; ihnen kann die Stiftung Hilfe gewähren. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um ehemalige Baraganverschleppte oder um ehemalige Russlandverschleppte handelt. Weil die Hilfen der Stiftung neben den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind, lässt sich nicht vorausbestimmen, ob ein Antrag Erfolg hat. Es kann jedoch nur allen ehemaligen Baraganverschleppten und Russlandverschleppten aus Bayern empfohlen werden, Anträge an die Stiftung zu stellen.

> www.stiftung-hhg.de