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Anerkennungsleistung für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

Die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) ist am 1. August in Kraft getreten. Es handelt sich um eine einmalige Leistung in Höhe von 2500 Euro. Nachdem die Richtlinie in vollem Wortlaut in der letzten Ausgabe veröffentlicht wurde, sollen nun Hinweise bezüglich des berechtigten Personenkreises, der Antragstellung und der dem Antrag beizufügenden Unterlagen gegeben werden.

1. Wer gehört zu dem berechtigten Personenkreis?

Zu dem berechtigten Personenkreis gehört, wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 durch eine ausländische Macht zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde. Antragsberechtigt ist nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde.

Die Leistungsberechtigung ist nicht auf deutsche Staatsbürger beschränkt. Banater Schwaben, die aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Zwangsarbeit geleistet haben und heute in Rumänien oder einem anderen Staat mit der entsprechenden Staatsbürgerschaft leben, können die Anträge über die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Land stellen.

Auf die Banater Schwaben übertragen, ist eindeutig, dass ehemalige Russlanddeportierte, die dort Zwangsarbeit leisten mussten, zum berechtigten Personenkreis gehören. In der Deportation geborene Kinder sind demgegenüber von dieser Leistung ausgenommen.

Bezüglich des Personenkreises der ehemaligen Bărăgan-Deportierten wird das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag prüfen, ob die in der Bărăgan-Steppe erzwungene Tätigkeit als Zwangsarbeit im Sinne der Richt-linie zu werten ist. „Die Mitarbeiter der Projektgruppe im Bundesverwaltungsamt werden sich in diesen Entscheidungen auf jeden Fall von der Zielrichtung leiten lassen, dass der Bundestag mit seiner Entscheidung, Haushaltsmittel für eine Anerkennungsleistung bereit zu stellen, ein Zeichen setzen wollte, mit dem das schwere Schicksal Anerkennung finden soll“, teilte das Bundesverwaltungsamt unserer Landsmannschaft auf Anfrage schriftlich mit. In den Bărăgan wurden auch Kinder und Jugendliche deportiert. Hierzu teilte das Bundesverwaltungsamt mit: „Da Kinder, die mit ihrer Familie deportiert bzw. in der Deportation geboren wurden, grundsätzlich keine Zwangsarbeit geleistet haben, kommt diese finanzielle Anerkennung für den genannten Personenkreis grundsätzlich leider nicht in Betracht. Aber auch hier werden wir jeden Einzelfall vor dem Hintergrund der genannten Zielrichtung der Richtlinie prüfen und den enthaltenen Vortrag in den Antragsvordrucken bewerten.“ Die Landsmannschaft rät deshalb den Betroffenen, Anträge zu stellen. Beim Ausfüllen ist äußerste Sorgfalt geboten.

Zum berechtigten Personenkreis zählen auch Banater Schwaben, die auf der Flucht in Lager gesteckt wurden und dort Zwangsarbeit leisten mussten, manche in Serbien und Tschechien sogar einige Jahre.
Im Zweifelsfall steht unser Verband mit sämtlichen Gliederungen seinen Mitgliedern zur Verfügung.

2. Wie wird Zwangsarbeit definiert?

Zwangsarbeit ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels ausgeübt wurde. Bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung ist die Zwangsarbeit in der Regel kurzzeitig und berechtigt nicht zur Leistung.

3. Können Hinterbliebene die Leistung erhalten?

Ist der Berechtigte nach erfolgter Antragstellung verstorben und das Bundesverwaltungsamt hierüber unterrichtet, wird in diesem Fall die Leistung nach seinem Tode an einen Hinterbliebenen (d.h. Ehegatte oder ein Kind) ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte nach dem 27. November 2015 verstorben ist und der hinterbliebene Ehegatte oder ein hinterbliebenes Kind einen Antrag gestellt hat.

4. Wo ist der Antrag zu stellen?
Die einmalige Anerkennungsleistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm zu richten. Für die Antragsstellung steht ein besonderer Vordruck zur Verfügung, der auf der Internetseite www.bva.bund.de ab-gerufen oder bei der oben genannten Adresse angefordert werden kann.
Für Auskünfte steht ein telefonischer Service in Deutschland unter der Telefonnummer +49 (0)22899 / 358 9800 zur Verfügung. Unter adz@bva.bund.de ist die Servicestelle per Mail zu erreichen

5. Wann endet die Antragsfrist?

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist).

6. Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Um über den Antrag entscheiden zu können, werden Informationen und Unterlagen benötigt. Deshalb müssen die Fragen des Antragsformulars vollständig beantwortet und durch geeignete Unterlagen belegt werden. Sofern die Antragsunterlagen nicht vollständig vorliegen, ist eine Auszahlung nicht möglich.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags sind in einem Merkblatt enthalten, das auf der oben genannten Internetseite abgerufen werden bzw. angefordert werden kann.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

• beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (z. B. Personalausweis, Reisepass)

• Lebensbescheinigung, durch eine amtliche Stelle (alle Behörden des Wohnsitzstaates sowie deutsche Auslandsvertretungen) auf dem Antrag ausgefüllt, oder eine aktuelle Meldebescheinigung

• Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit mittels einer amtlichen Urkunde (z.B. Vertriebenenausweis) in beglaubigter Kopie

• Nachweise über die Zwangsarbeit in einfacher Kopie, bei ausländischen Unterlagen mit deutscher Übersetzung (z.B. amtliche Urkunden, Bescheinigungen). Liegen solche nicht vor, ist die Zwangsarbeit durch schriftliche Dokumente, Briefe usw., die darauf hinweisen, glaubhaft zu machen. Fehlen diese, sind auch Zeugenaussagen von mitbetroffenen und noch lebenden Personen wichtig. Gegebenenfalls entsprechende Schriftstücke beilegen.

• Wird der Antrag durch einen Hinterbliebenen gestellt, sind die Sterbeurkunde des Berechtigten und die Heiratsurkunde (im Falle des hinterbliebenen Ehegatten) bzw. die Geburtsurkunde (im Falle des hinterbliebenen Kindes) jeweils in beglaubigter Kopie vorzulegen (bei ausländischen Unterlagen mit deutscher Übersetzung).

• Wird der Antrag durch eine andere Person in Vertretung (Bevollmächtigter, Vormund/Betreuer) gestellt, ist die Vollmacht (ein entsprechendes Formular kann unter www.bva.bund.de abgerufen werden) bzw. eine beglaubigte Kopie des Beschlusses des Gerichts oder der Behörde beizufügen.

• ggf. Kopie des Bescheides über eine bereits erhaltene Entschädigungsleistung nach einer bundesgesetzlichen Regelung.