Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Höchstsummen für Entschädigungen festgelegt

Die rumänische Regierung hat einen Dringlichkeitserlass verabschiedet (Ordonanta de urgenta Nr. 62/2010), der die Höchstsummen für Entschädigungen gemäß Gesetz 221/2009 festlegt. Mit dem Erlass, der bereits im Amtsblatt (Monitorul oficial Nr. 446 / 1, Juli 2010) veröffentlicht wurde und damit rechtskräftig ist, hat die Regierung den teilweise hohen Entschädigungsleistungen einen Riegel vorgeschoben. Summen von mehreren hunderttausend Euro waren ehemaligen politischen Häftlingen von Gerichten zugesprochen worden. Gegen diese Urteile legte der Staat Berufung ein.

Durch den Regierungserlass wird die Höchstsumme für ehemalige politische Häftlinge oder Opfer von administrativen Maßnahmen mit politischem Charakter (z. B. Zwangsaufenthalt im Baragan, Internierung in Arbeitslagern) auf 10000 Euro festgelegt. Hinterbliebene Ehepartner und Nachkommen Ersten Grades (Kinder) erhalten max. 5000 Euro. Nachkommen Zweiten Grades (Enkelkinder) können max. 2500 Euro zugesprochen werden. Keine neue Entwicklung gibt es zur Frage, ob ehemalige Russlanddeportierte oder deren Nachkommen auch unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen. In der ADZ berichtete Wolfgang Wittstock, dass in einem Fall das Gericht in Reschitza die Klage eines Betroffenen negativ beschieden habe.

Das Gesetz räumt Betroffenen die Möglichkeit ein, bis zu drei Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes entsprechende Anträge mit Nachweisen der politischen Verfolgung zu stellen. Das Gesetz trat am 11. Juni 2009 in Kraft; somit können Anträge bis zum 11. Juni 2012 gestellt werden.

Gesetz bezieht sich auf »jede Person«

Zur Frage der Staatsangehörigkeit der Antragssteller, die im Gesetz nicht erwähnt wird, hat das rumänische Justizministerium auf eine Anfrage der Landsmannschaft der Banater Schwaben über das Generalkonsulat von Rumänien in München präzisiert, dass das Recht auf Entschädigung – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – auch auf nichtrumänische Staatsbürger zutreffe. Wörtlich heißt es in dem Brief: „Bezüglich der Person, die berechtigt ist, eine Schadensersatzforderung gemäß den Vorschriften des Art. 5 des Gesetzes Nr. 221/2009 zu stellen, bezieht sich das Gesetz auf jede Person, was bedeutet, dass dieses Recht durch kein Kriterium eingegrenzt ist, einschließlich dem der Staatsangehörigkeit.“

Das Justizministerium äußerte sich auch zur gebietsmäßigen Zuständigkeit der Gerichte bei der Anwendung dieses Gesetzes und kommt zu dem Schluss, dass die Klage durch einen ausländischen Staatsbürger am Sitz des Beklagten einzureichen sei. Beklagter ist der rumänische Staat, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, mit Sitz in Bukarest und Generaldirektionen in allen Kreisen des Landes.