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Gerichtsurteil in Rumänien: Entschädigung auch für Minderjährige

Wichtige Gerichtsentscheidung in Rumänien: Auch minderjährige Kinder können eigenes Verfolgungsschicksal tragen. Auch deren Kinder sind dann nach Dekret 118/1990 entschädigungsberechtigt.

In einer am 19.6.2025 erlassen und vor kurzem übermittelten Entscheidung hat ein Gericht in Rumänien den Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals für minderjährige Kinder und damit einen folgenden Anspruch auf Entschädigung für deren Kinder nach dem Tode der verfolgten minderjährigen Person bestätigt (Urteil Tribunal Timis, 548 PI vom 19.6.2025, Akte 6651/30/2024).

Damit wurde eine anders lautende, strenge Auslegung einer Entscheidung des obersten Gerichtes (Inalta Curte de Justiție si Casație, ICJC) Nr. 21/13.5.2024 durch restriktive Behörden ausdrücklich verworfen und die ablehnende Interpretation geändert.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall wurde eine Person im Alter von 16 Jahren in die Bărăgan- Steppe verschleppt. Diese minderjährige Person war auch konkret in den vorgelegten Verschleppungsnachweisen benannt. Nach deren Tod beantragte deren Tochter eine Entschädigung als Kind verfolgter Personen gemäß Art. 5 des Dekrets 118/1990.
Die Behörde lehnte die Entschädigung ab und berief sich auf die obergerichtliche Rechtsprechung ICJC 21/2024, nach welcher minderjährige Kinder selbst nicht Opfer von Verfolgung werden könnten. Sie seien selbst nur die Kinder der verfolgten Eltern und hätten keinen eigenen Anspruch nach dem Dekret 118/1990. Entsprechend wären ihre Kinder lediglich „Enkelkinder“ der ebenfalls verschleppten Eltern und daher vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Gegen diese verwunderliche Rechtsauffassung hatte der Unterzeichner vor Gericht Klage eingelegt und vorgetragen, dass selbstverständlich auch minderjährige Kinder Opfer staatlicher Repression sein können und dieses leider im Falle vieler Deutscher aus Rumänien auch geworden sind. So wurden nach den damaligen Regeln gerade auch minderjährige Personen deutscher Volkszugehörigkeit etwa zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion verschleppt, einem Zwangswohnsitz unterworfen oder in die Bărăgansteppe verwiesen. Diese Umstände seien der traurige Beweis dafür, dass der kommunistische Unrechtsstaat auch vor minderjährigen Personen keinen Halt gemacht hat. Entsprechend sei es völlig inakzeptabel, dass heutige Gerichte dies in Abrede stellen und damit den Kindern der verfolgten Minderjährigen den gesetzlich zustehenden Entschädigungsanspruch für Kinder verfolgter Personen verweigern.

Das zuständige Gericht Tribunal Timis hat sich der Begründung des Klägervertreters ohne Vorbehalt angeschlossen und ausdrücklich festgehalten, dass auch ein minderjähriges Kind selbst Opfer („victimă nominală“) sein kann, und damit nach dem Versterben dieser Person deren Kinder unter die Entschädigungsregel des Dekretes 118/1990 für Kinder fallen.
Die ablehnende Entscheidung der Behörde AJPIS Timis wurde aufgehoben und die Behörde verpflichtet, der Tochter der minderjährigen Bărăgandeportierten die zustehenden Entschädigungen zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig (Definitiv).

Leider wurden und werden nach Erlass der ablehnenden Entscheidung ICJC 21/2024 viele Anträge von Kindern minderjähriger Verfolgter durch die Behörden auf Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Tribunals Timiș ist Betroffenen nunmehr zu empfehlen, gegen Ablehnungsbescheide in vergleichbaren Fällen Rechtsmittel einzulegen. Sind ablehnende Bescheide inzwischen rechtskräftig geworden, kann ein neuer Antrag unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung gestellt werden. Auch wenn das vorher ablehnende Gericht ICJC höherrangig ist als das Tribunal Timiș, besteht nach hiesiger Einschätzung nach dieser Entscheidung vom 19.6.2025 trotzdem Aussicht auf Erfolg.