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Entschädigung für Kriegsgefangenschaft nach Dienst in Wehrmacht

Durch das Urteil Nummer 68/2025 vom 21. Februar 2025 (Akte 1815/85/ 2024) hat das Gericht in Hermannstadt (Tribunal Sibiu) die Frage der Entschädigungszahlungen gemäß Dekret 118/1990 für Kriegsgefangenschaft und Zwangsarbeit von Angehörigen der deutschen Minderheit in ­Rumänien nach Dienst in der Wehrmacht ab dem 23. August 1944 im Sinne der Betroffenen geklärt.

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit, in dem die Entschädigungsbehörde AJPIS die Zahlung einer Entschädigung an das Kind eines Angehörigen der deutschen Minderheit in Rumänien abgelehnt hatte, der aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien über die Einbeziehung von Angehörigen der deutschen Minderheit in den Dienst der deutschen Wehrmacht dort Kriegsdienst geleistet hatte und dann nach dem Frontwechsel in Kriegsgefangenschaft geraten war. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, dass eine Kriegsgefangenschaft nach „Dienst in einer feindlichen Armee“ nicht entschädigungsfähig sei. Der Antragsteller hatte eine Bescheinigung des rumänischen Verteidigungsministeriums vorgelegt, nach der der Vater als Angehöriger der deutschen Minderheit in Rumänien nach den damals geltenden Regeln in die deutsche Wehrmacht eingezogen worden war. Unter ergänzender Bezugnahme auf eine Entscheidung des obersten Berufungsgerichtes (ICJC) Nr. 5 vom 25. März 2024 bestätigte das Gericht nun, dass jede Kriegsgefangenschaft eines rumänischen Staatsangehörigen nach dem 23. August 1944 (Frontwechsel), ganz gleich, für welche Armee er gedient hat, unter die Entschädigungsregel des Entschädigungsgesetzes fällt und die Behörde zur Anerkennung des Anspruches verpflichtet ist. Das Gericht hat sich damit der Klagebegründung des Klägers (Kanzlei Dr. Fabritius, München) vollumfänglich angeschlossen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Betroffenen, die in der Vergangenheit nach alter Verfahrensweise eine Ablehnungsentscheidung bekommen haben, wird geraten, unter Hinweis auf diese Entscheidung einen neuen Antrag zu stellen und alle Unterlagen erneut mit einem vollständigen Antrag an die Behörde einzureichen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ein Dienst in der SS von diesem Urteil nicht erfasst ist. Für einen Dienst in der SS als faschistische Organisation enthält das Entschädigungsgesetz einen Leistungsausschluss.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt