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Rentenbescheide und Mitteilungspflicht - Fragen und Antworten

Seit der Reform des rumänischen Rentenrechts im letzten Jahr erreichen uns immer wieder Fragen unserer Mitglieder. Dabei geht es vor allem um Bescheide bezüglich der Hinterbliebenenrenten und anderen Renten, die nicht beantragt wurden, sowie um die Reglungen im FRG betreffend der Annahme oder Abschlagung von Renten und Mitteilungspflicht. Die häufigsten Fragen haben wir gesammelt und Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius um Antworten darauf gebeten:

Neuestens bekommen immer mehr Spätaussiedler direkt von dem rumänischen Rentenamt „Bescheide“ = „Decizie“ über Hinterbliebenenrenten oder andere Renten, obwohl sie keinen Antrag gestellt haben. Dieses sogar, wenn der Rentenfall in Deutschland bereits viele Jahre zurückliegt. Woran liegt das?
Das liegt an einer Vorschrift im europäischen Recht, die wegen des Beitritts Rumäniens zur europäischen Union im Jahre 2007 auch bei Personen anzuwenden ist, die in Rumänien Versicherungszeiten zurückgelegt haben. In der Verordnung 883/2004 (EG) ist geregelt, dass jeder Antrag auf Rente im Wohnsitzland (also in Deutschland) automatisch auch als Rentenantrag in jedem anderen Land gilt, in welchem jemand Zeiten zurückgelegt hat (in Rumänien). Aufgrund dieser Vorschrift leitet die deutsche Rentenbehörde automatisch Rentenverfahren in Rumänien ein, wenn im deutschen Rentenkonto Zeiten aus Rumänien erkennbar sind. Das passiert manchmal sogar bei seit vielen Jahren laufenden Renten, obwohl das EU-Recht keine Rückwirkung vorschreibt. Die deutschen Rentenbehörden machen es einfach, weil sie ein Interesse an der danach folgenden Kürzung der deutschen Rente haben.

Viele Betroffene sind mit dieser Situation überfordert, weil sie keinen Schriftverkehr mit rumänischen Behörden wollen oder schon mangels Sprachkenntnisse führen können. Was können diese Menschen machen?
Das hängt sehr von der konkreten Rentenart ab: Im Falle von Altersrenten regelt Art. 50 der Verordnung 883/2004 das Recht, eine Leistung aus dem Ausland auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Das erfolgt durch eine „Aufschuberklärung“, die bereits mit dem Rentenantrag in Deutschland abgegeben werden kann. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieses Recht nur im Falle von Altersrente gilt.
Bei allen anderen Renten (Krankenrenten, Hinterbliebenenrenten) gibt es ebenfalls eine Lösung. Man kann ohne negative Konsequenzen nach aktuellem Recht auf die Leistung aus dem Ausland einfach verzichten. Dann wird das Verfahren in Rumänien gar nicht erst eingeleitet oder wenn es schon läuft, wieder beendet. Wenn Betroffene allerdings bereits einen Bescheid aus Rumänien bekommen haben, müssen Sie dort durch Schriftwechsel mit der rumänischen Behörde das Verfahren beenden. Es muss eine „procedură de suspendare“ durchgeführt werden.
Wichtig ist in allen Fällen auch, dass keinesfalls eine Lebensbescheinigung nach Rumänien geschickt werden darf, wenn man die Rente von dort nicht möchte. Die rumänische Rentenbehörde darf keine Rente nach Deutschland auszahlen, wenn keine aktuelle Lebensbescheinigung vorliegt.

Unsere Landsleute sind verunsichert und wissen nicht welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Sind wir nach dem FRG verpflichtet, diese anzunehmen oder kann man diese auch ausschlagen, damit diese auch zukünftig von dem Deutschen Rentenamt bezahlt wird?
Man ist nicht verpflichtet, die Rente aus Rumänien anzunehmen. Man kann darauf verzichten. Es reicht aber nicht aus, auf Schriftwechsel aus Rumänien einfach nicht zu reagieren, sondern man muss aktiv das Verzichtsverfahren betreiben und das Ergebnis dann der deutschen Rentenbehörde mitteilen. Erfolgt dieses nicht und kommt aus Rumänien tatsächlich eine Zahlung nach Deutschland, wird die deutsche Rente gem. § 31 FRG um den Bruttobetrag der in Rumänien festgestellten Rente gekürzt, selbst wenn netto weniger Geld eingeht.
Man ist übrigens verpflichtet, der deutschen Rentenbehörde sofort mitzuteilen, wenn Geld aus dem Ausland eingeht. Wenn diese Verpflichtung verletzt wird, wird die deutsche Rente sogar rückwirkend gekürzt.

Was ist noch zu beachten?
Rumänien hat aufgrund der dort im September geänderten Rentengesetze jedem Rentenbezieher einen neuen Bescheid übermittelt. Damit wurde eine neue Rentenhöhe mitgeteilt. Jeder Betroffene ist verpflichtet, diesen neuen Bescheid umgehend der deutschen Rentenbehörde zu übermitteln, damit die Kürzung der deutschen Rente neu berechnet wird. Wer das nicht möchte, muss in Rumänien ein Verzichtsverfahren einleiten. Wenn die Zahlung aus Rumänien dann eingestellt wird, muss dieses der deutschen Rentenbehörde mitgeteilt werden, damit die deutsche Rente ohne Kürzung neu berechnet wird.
Auch bei Beziehern von Entschädigungsleistungen nach Dekret 118/1990, die gleichzeitig auch eine Rente des Rentensystems beziehen, ist ein Verzicht möglich, ohne die Zahlung der Entschädigung zu gefährden. Hier muss aber im Schriftverkehr sehr genau darauf geachtet werden, dass nur hinsichtlich der Decizie für die Rente aus dem Rentensystem ein Verzicht erklärt wird und keinesfalls für die Entschädigungsleistung. Weil beide Zahlungen von der gleichen Behörde vorgenommen werden, besteht hier Verwechslungsgefahr, wenn der Schriftverkehr nicht klar und in rumänischer Sprache geführt wird.

Vielen Dank, Herr Dr. Fabritius!