Eine Staatsangehörigkeit beschreibt die rechtliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat und ist gekennzeichnet von bestimmten Rechten und Pflichten. Inhalt, Erwerb und Verzicht sind in dem Staatsangehörigkeitsrecht des Staates geregelt, um dessen Staatsangehörigkeit es geht. Immer mehr Anfragen von Landsleuten betreffend die rumänische Staatsangehörigkeit geben Anlass zu folgenden Informationen.
Nach rumänischem Recht wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt, durch Adoption oder durch Verleihung auf Antrag erworben (Art. 4 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 21/1991). Vereinfacht gesagt ist rumänischer Staatsangehöriger, wer ganz gleich in welchem Land geboren wird, wenn ein Elternteil die rumänische Staatsangehörigkeit hat (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b Gesetz 21/1991).
Genauere Bestimmungen dazu wurden im Laufe der Zeit aber unterschiedlich geregelt. Es gelten immer die Regeln, die zum Zeitpunkt der Geburt (als „Anknüpfungsmoment“) gegolten haben. Dieses ist gegebenenfalls historisch zu prüfen (vgl. nachfolgend). In der Europäischen Union gelten die Grundsätze der Gleichwertigkeit der Staatsangehörigkeit und der Hinnahme der EU-Mehrstaatlichkeit. Es ist also ohne weiteres möglich, z.B. die deutsche und die rumänische Staatsangehörigkeit nebeneinander zu haben.
Eine Staatsangehörigkeit „verliert“ man nicht einfach, es kommt auch nicht darauf an, ob man davon überhaupt Kenntnis hat, ob man auch in dem Land lebt, ob man sich (als Nachweis dafür) einen Pass ausstellen lässt oder dergleichen. Ist diese einmal erworben (z.B. durch Geburt im Sinne des jeweils geltenden Staatsangehörigkeitsrechtes), bleibt diese bestehen bis zu einer formalen Aberkennung oder einem Entzug in den engen Grenzen des Gesetzes (Art 24 Gesetz 21/1991 ff).
Meldeämter in Deutschland tragen die rumänische Staatsangehörigkeit in die Melderegister ein, wenn dort Anlass zur Vermutung zum Bestand der Staatsangehörigkeit besteht. Das ist in aller Regel der Fall, wenn jemand in Rumänien geboren ist oder ein Elternteil die rumänische Staatsangehörigkeit hat. Ob das tatsächlich zutrifft, können die Meldeämter aber NICHT prüfen, dieses ist den zuständigen rumänischen Behörden vorbehalten. Deswegen kommt es auch NICHT auf Auskünfte oder Meinungen der deutschen Behörden dazu an. Fragen der rumänischen Staatsangehörigkeit können verbindlich nur von den Behörden des rumänischen Staates beantwortet oder geregelt werden. Möchte eine Person eine entsprechende Eintragung löschen lassen, muss eine entsprechende Bescheinigung des rumänischen Staates vorgelegt werden. Diese wird von der rumänischen Staatsangehörigkeitsbehörde oder der Auslandsvertretung (Konsulat, Botschaft) auf Antrag nach Prüfung ausgestellt. Es muss dafür ein „Klärungsantrag“ (cerere de clarificare a cetăţeniei) gestellt werden. Informationen dazu findet man auf der Internetseite der rumänischen Auslandsvertretungen.
Verzicht auf rumänische Staatsangehörigkeit
Weil die meisten Fragen einen Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit betreffen, soll im weiteren darüber informiert werden:
Wer auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, muss dies in einem förmlichen Verfahren beantragen. Zuständig dazu sind die Staatsangehörigkeitsbehörde in Rumänien oder die rumänischen Auslandsvertretungen (Konsulate, Botschaft). Erforderlich ist dafür zuerst aber ein Beleg, dass man die Staatsangehörigkeit überhaupt hat. Dieser Beleg wird durch Vorlage eines rumänischen Passes oder eines Ausweises erbracht. Wenn jemand einen solchen Beleg nicht hat (weil verloren, bei Geburt in Deutschland nie beantragt etc.), muss zuerst die formale Klärung der Staatsangehörigkeit erfolgen (Feststellung des rumänischen Staates zum Bestand der Staatsangehörigkeit). Wie bereits erwähnt, kann diese Klärung als „cerere pentru clarificarea cetăţeniei“ bei einer rumänischen Auslandsvertretung beantragt werden. Ergibt diese Prüfung den Bestand der Staatsangehörigkeit, kann mit dem dafür zugestellten schriftlichen Ergebnis im nächsten Schritt der Antrag auf Verzicht gestellt werden.
Wenn auch minderjährige Kinder betroffen sind, kann der Antrag gemeinsam gestellt werden. Sie müssen dann im Antrag konkret erfasst werden, alleine der Verzicht durch ein Elternteil führt noch nicht zum Verzicht auch für die Kinder. Volljährige Kinder müssen das Verfahren eigenständig führen.
Die für beide Schritte jeweils erforderlichen Unterlagen können auf der Internetseite des für die Antragsteller zuständigen rumänischen Konsulates (in Abhängigkeit ihres Wohnortes) eingesehen werden. Dort enthaltene Informationen sind zum Teil verwirrend, so dass hier weitere Erläuterungen erfolgen, die unter Mitwirkung des rumänischen Außenministeriums und der Auslandsvertretungen wie folgt geklärt wurden:
Für einen Klärungsantrag sind vorzulegen:
1) Gültiger eigener Ausweis (Reisepass, Personalausweis)
2) Antragsvordruck „clarificare de cetăţenie“, wird in den Konsulaten ausgehändigt
3) Beleg über die Einzahlung der Klärungsgebühr (aktuell 35 Euro)
Für den Verzichtsantrag (nach Klärung des Bestandes) sind vorzulegen:
1) Rumänischer Pass/Ausweis oder schriftliches Ergebnis des Klärungsverfahrens mit Bestätigung der Staatsangehörigkeit
2) Geburtsurkunden und weitere Personenstandsurkunden der Antragsteller. ACHTUNG: In den Informationen wird angegeben, diese müssten (zuerst) in den rumänischen Registern „umgeschrieben“ werden (act transcris). Das ist nicht zutreffend. Wenn Betroffene Personenstandsurkunden aus Deutschland vorlegen, reicht es aus, wenn diese in Deutschland mit einer Apostille versehen und beglaubigt übersetzt worden sind.
3) Bescheinigungen über Schuldenfreiheit im rumänischen Staat (Steuerschulden und andere Lasten). Diese sind am Ort des letzten Wohnsitzes bei der Finanzverwaltung (ANAF) und der Direktion für Kommunalschulden D.I.T.L zu beantragen. Wenn jemand noch nie einen Wohnsitz in Rumänien hatte, werden die beiden Bescheinigungen in Bukarest ausgestellt. Die Bescheinigung, dass man in Rumänien nicht steuerlich erfasst ist, erteilt die ANAF in Bukarest. Die Bescheinigung, dass keine Kommunalschulden bestehen, erteilt die D.I.T.L des Sektors 1 in Bukarest durch eine „Nichteintragungsbescheinigung“ = adeverinţă de neînregistrare. Diese Unterlagen können jeweils persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vor Ort in Rumänien beantragt werden. Die dafür nötige Vollmacht kann ebenfalls beim Konsulat erstellt werden.
4) Beleg über den Bestand einer anderen Staatsangehörigkeit (z.B. der deutschen Staatsangehörigkeit), durch einen gültigen Reisepass oder einen Ausweis oder einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Dieses dient dem Grundsatz, dass niemand durch den Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit staatenlos würde.
5) Schriftliche Erklärung in eigener Verantwortung, dass keinerlei Schulden bei natürlichen oder juristischen Personen in Rumänien bestehen. Diese Erklärung wird bei der Staatsangehörigkeitsbehörde oder der Auslandsvertretung im Rahmen der Antragstellung abgegeben.
Die Kosten hängen vom Ort der Beantragung ab und betragen aktuell bei Antrag direkt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde in Bukarest 600 Lei (etwa 125 Euro) oder bei Antrag in einer Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) 605 Euro. Zusätzlich sind diverse Beglaubigungsgebühren je nach Sachverhalt zu entrichten.
Vorsprachen in rumänischen Auslandsvertretungen sind in aller Regel erst nach Terminvereinbarung möglich, die auch online erfolgen kann (www.econsulat.ro).
Besonderheiten sind zu beachten, wenn es um Geburten vor 1991 geht:
Besonders häufig stellt sich die Frage bei Personen, deren Eltern 1945 zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion verschleppt wurden und deren gemäß Dekret 118/1990 entschädigungsberechtigte Kinder in Deutschland geboren wurden. Eine zweite Konstellation, die häufig zu Fragen führt, ist der Zuzug aus Rumänien nach einem „Ausbürgerungsverfahren“ vor Ausreise und Zuzug mit einem „Reisepass für Staatenlose“.
Zur ersten Fragestellung (Geburt in Deutschland nach Deportation der Eltern) sei zuerst darauf hingewiesen, dass die Forderung einiger Entschädigungsbehörden aus Rumänien (AJPIS), bei Beantragung der Entschädigung einen Beleg über die rumänische Staatsangehörigkeit zu erbringen, oder die wegen Fehlens eines solchen Beleges Anträge ablehnen, rechtswidrig ist. Die Genehmigung einer solchen Entschädigung ist NICHT an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers gebunden (zuletzt Urteil des Tribunals Arad Nr. 1327/2024, vgl. Artikel „Entschädigung für Kinder von Russlanddeportierten“, Banater Post vom 5. Januar 2025, Seite 4).
Nach dem Ende der Deportation in die Sowjetunion galten folgende Regeln betreffend das Staatsangehörigkeitsrecht:
1948-1951: In diesem Zeitraum wurde nach den Vorschriften des Gesetzes 125/1948 die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Rumänien durch Geburt (Art. 6-9 dieses Gesetzes) oder Einbürgerung (Art. 10 ff, Gesetz 125/1948) erworben. Sie ging kraft Gesetzes wieder verloren, wenn die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben wurde (Art. 16 Ges. 125/1948).
1952-1972: Eine wesentliche Änderung wurde durch das Gesetz 33/1952 mit Wirkung vom 1. Januar 1952 eingeführt: Die Staatsangehörigkeit wurde zwar weiterhin durch Geburt erworben, aber der Erwerb der Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland hing von der Situation beider Eltern ab. Wenn beide Eltern die rumänische Staatsangehörigkeit hatten oder nur einer der beiden, aber zumindest ein Elternteil seinen Wohnsitz auf dem Gebiet der Volksrepublik Rumänien hatte, dann wurden die Kinder automatisch ebenfalls rumänische Staatsangehörige. Wenn allerdings nur ein Elternteil die Staatsangehörigkeit hatte und den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburt NICHT in Rumänien hatte, hing der Erwerb der Staatsangehörigkeit von einer entsprechenden Vereinbarung beider Eltern ab (Art. 2 Gesetz 33/1952). Fehlte eine solche Vereinbarung (acordul părinţilor), wurde die Staatsangehörigkeit gerade NICHT erworben.
Beispiel: Frau Schuster wurde im Januar 1945 nach Russland deportiert. Im Jahre 1949 wurde sie entlassen, blieb aber auf dem Gebiet der damaligen „Sowjetischen Besatzungszone“, wo sie einen deutschen Staatsangehörigen heiratete und im Zeitraum 1952 bis 1972 Kinder bekam. Die Geburt dieser Kinder führte nur dann zum Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit, wenn Frau Schuster sich gemeinsam mit ihrem nichtrumänischen Ehegatten genau dazu entschieden und diese Elternentscheidung dokumentiert ist. Wenn Frau Schuster aber z.B. 1956 nach Rumänien zurückkehrte und dort anschließend weitere Kinder bekam, erwarben diese (anders als die in Deutschland geborenen Kinder) wieder die rumänische Staatsangehörigkeit durch Geburt, weil diese in Rumänien von einem Elternteil mit der rumänischen Staatsangehörigkeit geboren wurde.
Ab 1972 galten im Wesentlichen gleiche Regelungen wie aktuell: Art. 6 des Gesetzes 24 vom 17.12.1971 regelte bereits, dass jede Geburt im Ausland die rumänische Staatsangehörigkeit vermittelt, selbst wenn nur ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit hatte. Das Erfordernis einer „Elternvereinbarung“ dazu wurde gestrichen.
Zur zweiten Konstellation (Ausreise aus Rumänien nach Verzichtsverfahren auf die Staatsangehörigkeit vor Ausreise) sei darauf hingewiesen, dass Verzichtsverfahren in Rumänien nach damaligem Recht bei minderjährigen Kindern NICHT zum Verlust der durch Geburt in Rumänien erworbenen Staatsangehörigkeit geführt hat. In diesen Fällen hat der rumänische Staat in allen bekannten Fällen die Durchführung eines eigenen Verzichtsverfahrens nach Eintritt der Volljährigkeit gefordert. Wurde dieses nicht durchgeführt, haben die bei Ausreise noch minderjährigen Kinder weiterhin (auch) die rumänische Staatsangehörigkeit. Wenn diese Kinder inzwischen in Deutschland selbst Kinder bekommen haben, sind auch diese Kinder durch Geburt von einem Elternteil mit rumänischer Staatsangehörigkeit ebenfalls rumänische Staatsangehörige. Eine genaue Klärung ist durch einen „Klärungsantrag“ nach den vorherigen Erläuterungen möglich.
Angesichts der vielen Möglichkeiten und häufigen Änderungen des rumänischen Staatsangehörigkeitsrechtes kann keine verallgemeinernde Aussage getroffen werden. Deshalb wird Betroffenen, die eine Klärung wünschen, empfohlen, den dafür vorgesehenen Antrag auf Klärung bei einer rumänischen Auslandsvertretung zu stellen.